Die kurze Antwort
Neuen Anschluss bestellen und dem neuen Anbieter den Wechsel übertragen – er kündigt für dich und nimmt deine Nummer mit. So bist du höchstens einen Arbeitstag offline, und nichts läuft doppelt. Selbst kündigen musst du nur, wenn du keinen neuen Anschluss willst, umziehst oder dein Internet zu langsam ist.
- Vertragsende nachsehen: Nach der Mindestlaufzeit ist jeder Vertrag mit einem Monat Frist kündbar.
- Prüfen, was an deiner Adresse liegt: Glasfaser, Kabel oder DSL – der Festnetz-Check zeigt es auf 100 Meter genau.
- Bestellen und den Wechsel übertragen: „Anbieterwechsel“ und „Rufnummern mitnehmen“ ankreuzen.
- Umschalttag abwarten: neuen Router anschließen, gemietete Geräte zurückschicken.
Ich will meinen Festnetzvertrag wechseln
Dann direkt zum Vergleich: Internet und Telefon der großen Anbieter. Du gibst dort deine Adresse ein und siehst, was an ihr buchbar ist. Welche Technik bei dir liegt und wie schnell sie ist, zeigt vorher der Festnetz-Check.
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1. Vertragsende nachsehen
Laufzeit und Kündigungsfrist stehen auf der Rechnung und im Kundenkonto.
- In der Mindestlaufzeit – sie darf höchstens 24 Monate dauern: Stoß den Wechsel etwa drei Monate vor ihrem Ende an, so rät es die Bundesnetzagentur. Dann bleibt Zeit für Kündigung, Termin und Technik.
- Nach der Mindestlaufzeit ist der Vertrag jederzeit mit einem Monat Frist kündbar (§ 56 TKG). Wechseln geht also mit gut einem Monat Vorlauf.
2. Prüfen, was an deiner Adresse liegt
Ein Wechsel lohnt sich vor allem, wenn an deiner Adresse eine schnellere Technik liegt: Kabel statt DSL, Glasfaser statt Kabel. Der Festnetz-Check zeigt aus dem Breitbandatlas der Bundesnetzagentur, was dort gemeldet ist, auf 100 Meter genau. Was die Techniken unterscheidet und wie viel Tempo du brauchst, steht unter DSL, Kabel oder Glasfaser?
3. Bestellen und den Wechsel übertragen
Beim Bestellen kreuzt du an, dass der neue Anbieter deinen alten Vertrag kündigen und deine Rufnummern mitnehmen soll – im Bestellweg meist als „Anbieterwechsel“ oder „Kündigung durch uns“, manchmal als eigenes Formular. Das Gesetz legt die Leitung des Wechsels beim neuen Anbieter (§ 59 TKG): Er stimmt Kündigung und Umschalttag mit dem alten ab.
- Nicht vorher selbst kündigen. Sonst endet der alte Vertrag womöglich, bevor der neue Anschluss steht – dann bist du offline, und für die Nummer bleibt nur noch ein Monat.
- Die Daten müssen stimmen. Name, Anschrift, Kundennummer und Rufnummern genau wie auf der alten Rechnung. Abweichungen sind der häufigste Grund, warum ein Wechsel hängt.
- Alle Nummern angeben. Viele Anschlüsse haben mehrere Rufnummern. Was du nicht angibst, kann mit dem alten Vertrag verloren gehen.
- Die Nummer bleibt im Ort. Festnetznummern hängen an der Vorwahl. Mitnehmen kannst du sie nur innerhalb desselben Ortsnetzes, zum Ende des alten Vertrags.
- Kostenlos, wie beim Handy: Für die Mitnahme darf seit Dezember 2021 niemand Geld verlangen.
4. Umschalttag abwarten
Der neue Anbieter nennt dir den Termin. An diesem Tag schaltet der alte ab und der neue an; länger als einen Arbeitstag darf der Anschluss dabei nicht ausfallen. Wechselst du die Technik, etwa von DSL zu Glasfaser, braucht der neue Anschluss oft einen Techniker-Termin – plan dann mehr Vorlauf ein.
- Router: Den neuen schließt du am Umschalttag an, einen gemieteten alten schickst du zurück. Einen eigenen Router darfst du weiter nutzen – der Anbieter muss dir die Zugangsdaten dafür kostenlos geben.
- Scheitert der Wechsel, muss der alte Anbieter dich weiter versorgen, bis er klappt – nach Vertragsende zum halben Grundpreis, außer du hast die Verzögerung selbst verursacht.
- Länger als einen Arbeitstag offline oder der Techniker kommt nicht: Dann steht dir für jeden weiteren Arbeitstag und jeden versäumten Termin eine Entschädigung zu, 10 Euro oder 20 Prozent des Monatspreises – je nachdem, was mehr ist.
- Hilft der neue Anbieter nicht weiter, nimmt die Bundesnetzagentur Beschwerden über ihr Kontaktformular an. Geldforderungen setzt sie nicht durch; dafür gibt es ihre Schlichtungsstelle, die zwischen dir und dem Anbieter vermittelt.
Wann du selbst kündigst
Wechselst du zu einem neuen Anbieter, kündigt er für dich. Selbst kündigen musst du in diesen Fällen – mit unserer Vorlage oder über den Knopf „Verträge hier kündigen“ auf der Website deines Anbieters, den jeder haben muss, der Verträge online verkauft (§ 312k BGB).
- Du brauchst keinen Festnetzanschluss mehr, etwa weil du nur noch mobil surfst: normale Kündigung zum Ende der Laufzeit, danach mit einem Monat Frist.
- Du ziehst um. Kann dein Anbieter am neuen Wohnort liefern, zieht der Vertrag mit – zur alten Laufzeit; für den Umzug darf er ein Entgelt verlangen, aber nicht mehr als für einen Neuanschluss. Kann er dort nicht liefern, darfst du mit einem Monat Frist kündigen, frühestens zum Tag des Auszugs (§ 60 TKG). Frag vorher nach, ob er liefern kann.
- Dein Internet ist dauerhaft deutlich zu langsam. Nachweisen lässt sich das mit der Desktop-App der Breitbandmessung der Bundesnetzagentur: 30 Messungen an drei Tagen innerhalb von 14 Tagen, am Rechner per Netzwerkkabel. Erreicht zum Beispiel an zwei der drei Tage keine einzige Messung 90 Prozent der vereinbarten Höchstgeschwindigkeit, darfst du den Preis mindern oder fristlos kündigen (§ 57 Abs. 4 TKG).
- Der Anbieter ändert den Vertrag zu deinem Nachteil, etwa beim Preis: Dann darfst du innerhalb von drei Monaten ohne Frist und ohne Kosten kündigen, frühestens zum Tag der Änderung (§ 57 Abs. 1 TKG).
Anrufen musst du nicht, die Kündigung gilt, sobald sie ankommt. Die Vorlage bittet um eine Bestätigung mit dem Datum des Vertragsendes. Du füllst sie am Bildschirm aus – in Acrobat, Edge, Chrome oder der Vorschau am Mac – und speicherst oder druckst sie; was du einträgst, bleibt auf deinem Gerät.
Quellen und Stand
Stand dieser Seite: September 2026, alle Links am 15. September 2026 geprüft. Rechtsgrundlage ist das Telekommunikationsgesetz: § 56 (Laufzeit und Kündigung), § 57 (Vertragsänderung und Minderung), § 59 (Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme) und § 60 (Umzug), für den Kündigungsknopf § 312k BGB. Dazu die Seiten der Bundesnetzagentur zum Anbieterwechsel und zur Internetgeschwindigkeit.
Das ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskunft zu deinem Vertrag geben die Verbraucherzentrale oder ein Anwalt.